[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-61a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761894,"§ 61a","61a","Zuständigkeit","Berufsaufsicht","Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des § 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sachverhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach Satz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil eine Berufspflichtverletzung nicht feststellbar ist oder keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen. Wenn Berufsangehörige, die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.","WIPRO - Berufsaufsicht - § 61a Zuständigkeit\n\nFür die Berufsaufsicht ist unbeschadet des § 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sachverhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach Satz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil eine Berufspflichtverletzung nicht feststellbar ist oder keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen. Wenn Berufsangehörige, die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.",{"teil":21},"Fünfter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 61","Beiträge und Gebühren","61",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 60","Satzung; Wirtschaftsplan","60",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 59c","Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen","59c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 62","Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht","62",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 62a","Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten","62a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 62b","Inspektionen","62b",[],false]