[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-76":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761920,"§ 76","76","Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung","Gerichte","(1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können. Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.\n(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.\n(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen, 1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;\n2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer gewesen ist;\n3.wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.","WIPRO - Berufsgerichtsbarkeit - Gerichte - § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung\n\n(1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können. Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.\n(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.\n(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen, 1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;\n2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer gewesen ist;\n3.wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 75","Berufsangehörige als Beisitzer","75",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 74","Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof","74",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 73","Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht","73",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 77","Enthebung vom Amt des Beisitzers","77",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 78","Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit","78",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 79","Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen","79",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.12.2018 – III ARZ 1\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:131218BIIIARZ1.18.0",null,"2018-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE603882019.zip","rechtsprechung",false]