[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761921,"§ 77","77","Enthebung vom Amt des Beisitzers","Gerichte","(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, 1.wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;\n2.wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;\n3.wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.\n(2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.\n(3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.","WIPRO - Berufsgerichtsbarkeit - Gerichte - § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers\n\n(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, 1.wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;\n2.wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;\n3.wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.\n(2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.\n(3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 76","Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung","76",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 75","Berufsangehörige als Beisitzer","75",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 74","Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof","74",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 78","Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit","78",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 79","Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen","79",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 80","Entschädigung der ehrenamtlichen Richter","80",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.12.2018 – III ARZ 1\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:131218BIIIARZ1.18.0",null,"2018-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE603882019.zip","rechtsprechung",false]