[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761994,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 122 Satz 1)","Übergangs- und Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2016, 546 - 548bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nGliederungAbschnitt 1Verfahren vor dem LandgerichtUnterabschnitt 1\tVerfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung\nUnterabschnitt 2\tVerfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts\nAbschnitt 2Verfahren vor dem OberlandesgerichtUnterabschnitt 1\tBerufung\nUnterabschnitt 2\tBeschwerde\nAbschnitt 3Verfahren vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1\tRevision\nUnterabschnitt 2\tBeschwerde\nAbschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörAbschnitt 5Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPONr.\nGebührentatbestand\tGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 114\nVorbemerkung:\n(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verhängung einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen entschieden wird.\nDie Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist.\nMaßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\n(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\n(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.\n(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.\nWird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.\nGebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1\nVerfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung\nVerfahren mit Urteil bei\n110\t–\tErteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO jeweils ..........\t 160,00 €\n111\t–\tVerhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO ..........\t240,00 €\n112\t–\tVerhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO jeweils ..........\t 360,00 €\n113\t–\tAusschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO ..........\t480,00 €\n114\t–\tErlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a WPO ..........\t 60,00 €\n115\tZurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO ..........\t 0,5\n116\tZurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung ..........\t 0,25\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.\nMaßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\n117\tZurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung ..........\t 0,5\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.\nMaßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\n118\tVerfahren mit Beschluss nach § 87 Satz 1 WPO bei Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO ..........\t120,00 €\nUnterabschnitt 2\nVerfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts\nVorbemerkung 1.2:\n(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.\n(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.\n120\tVerfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t160,00 €\n121\tVerfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i.\nV. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t100,00 €\n122\tVerfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i.\nV. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t360,00 €\n123\tVerfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 WPO:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t100,00 €\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufung\n210\tBerufungsverfahren mit Urteil ..........\t1,5\n211\tErledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..........\t0,5\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.\nMaßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n220\tVerfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 WPO):Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen\t1,0\n221\tVerfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t250,00 €\n222\tVerfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 50,00 €\nVon dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist.\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nRevision\n310\tRevisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 127 WPO i.\nV. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ..........\t 2,0\n311\tErledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 127 WPO i.\nV. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO\t 1,0\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.\nMaßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\nDie Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n320\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 WPO:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t1,0\n321\tVerfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t300,00 €\n322\tVerfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 50,00 €\nVon dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist.\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n400\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 50,00 €\nAbschnitt 5\nVerfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO\n500\tVerfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 WPO:Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 50,00 €","WIPRO - Übergangs- und Schlussvorschriften - Anlage 2 (zu § 122 Satz 1) [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2016, 546 - 548bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nGliederungAbschnitt 1Verfahren vor dem LandgerichtUnterabschnitt 1\tVerfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung\nUnterabschnitt 2\tVerfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts\nAbschnitt 2Verfahren vor dem OberlandesgerichtUnterabschnitt 1\tBerufung\nUnterabschnitt 2\tBeschwerde\nAbschnitt 3Verfahren vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1\tRevision\nUnterabschnitt 2\tBeschwerde\nAbschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörAbschnitt 5Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPONr.\nGebührentatbestand\tGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 114\nVorbemerkung:\n(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verhängung einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen entschieden wird.\nDie Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist.\nMaßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\n(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\n(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.\n(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.\nWird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.\nGebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1\nVerfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung\nVerfahren mit Urteil bei\n110\t–\tErteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO jeweils ..........\t 160,00 €\n111\t–\tVerhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO ..........\t240,00 €\n112\t–\tVerhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO jeweils ..........\t 360,00 €\n113\t–\tAusschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO ..........\t480,00 €\n114\t–\tErlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a WPO ..........\t 60,00 €\n115\tZurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO ..........\t 0,5\n116\tZurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung ..........\t 0,25\nDie Gebühr bemisst sich nach der 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