[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wiprpr_fv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wiprpr_fv","Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwiprpr_fv\u002Fxml.zip",1294489,"§ 11","11","Prüfungsnoten","Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung","(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten Note 1 sehr gut\teine hervorragende Leistung,\nNote 2 gut\teine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,\nNote 3 befriedigend\teine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,\nNote 4 ausreichend\teine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,\nNote 5 mangelhaft\teine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,\nNote 6 ungenügend\teine völlig unbrauchbare Leistung.\nDie Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.\n(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten Note 1\t= sehr gut\nNote 1,01 bis 2,00\t= gut\nNote 2,01 bis 3,00\t= befriedigend\nNote 3,01 bis 4,00\t= ausreichend\nNote 4,01 bis 5,00\t= mangelhaft\nNote 5,01 bis 6,00\t= ungenügend.\nGesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.","WIPRPR_FV - Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung - § 11 Prüfungsnoten\n\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten Note 1 sehr gut\teine hervorragende Leistung,\nNote 2 gut\teine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,\nNote 3 befriedigend\teine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,\nNote 4 ausreichend\teine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,\nNote 5 mangelhaft\teine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,\nNote 6 ungenügend\teine völlig unbrauchbare Leistung.\nDie Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.\n(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten Note 1\t= sehr gut\nNote 1,01 bis 2,00\t= gut\nNote 2,01 bis 3,00\t= befriedigend\nNote 3,01 bis 4,00\t= ausreichend\nNote 4,01 bis 5,00\t= mangelhaft\nNote 5,01 bis 6,00\t= ungenügend.\nGesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Aufsichtsarbeiten","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Widerspruchskommission","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Aufgabenkommission","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Bewertung der Aufsichtsarbeiten","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Vorberatung der Prüfungskommission","14",[],false]