[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wisiv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wisiv","Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem\nGebiet der gewerblichen Wirtschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwisiv\u002Fxml.zip",1294552,"§ 13","13","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","Zuständigkeiten und Schlussbestimmungen","(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,\n2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,\n4.entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,\n5.entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,\n6.entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,\n7.entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,\n8.entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,\n9.entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n10.entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,\n3.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,\n4.in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.\nDie übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.","WISIV - Zuständigkeiten und Schlussbestimmungen - § 13 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,\n2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,\n4.entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,\n5.entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,\n6.entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,\n7.entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,\n8.entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,\n9.entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n10.entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,\n3.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,\n4.in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.\nDie übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Zuständige Behörde","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Meldungen","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Zuteilungsnachweis","10",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Inkrafttreten und Anwendbarkeit","14",[],false]