[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wissfg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wissfg","Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwissfg\u002Fxml.zip",1294564,"§ 6","6","Durchführung von Bauverfahren",null,"Bei Zuwendungsbaumaßnahmen einer Wissenschaftseinrichtung kann von einer Beteiligung und verfahrensbegleitenden Prüfung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abgesehen werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung über hinreichenden baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Controlling verfügt und insoweit sicherstellen kann, dass 1.die Mittel wirtschaftlich, zweckentsprechend und qualitätsorientiert verwendet werden und\n2.die vergaberechtlichen sowie baupolitischen Anforderungen des Bundes eingehalten werden.\nDas Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen wird.","WISSFG - § 6 Durchführung von Bauverfahren\n\nBei Zuwendungsbaumaßnahmen einer Wissenschaftseinrichtung kann von einer Beteiligung und verfahrensbegleitenden Prüfung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abgesehen werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung über hinreichenden baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Controlling verfügt und insoweit sicherstellen kann, dass 1.die Mittel wirtschaftlich, zweckentsprechend und qualitätsorientiert verwendet werden und\n2.die vergaberechtlichen sowie baupolitischen Anforderungen des Bundes eingehalten werden.\nDas Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Beteiligung an Unternehmen","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Einschränkung des Besserstellungsverbots","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Globalhaushalt","3",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Verhältnis zur Bundeshaushaltsordnung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Inkrafttreten","8",[],false]