[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wmvo-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wmvo","Werkstätten-Mitwirkungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwmvo\u002Fxml.zip",1294642,"§ 28","28","Wahlschutz und Wahlkosten","Durchführung der Wahl","(1) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats behindern. Insbesondere dürfen Werkstattbeschäftigte in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.\n(2) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.\n(3) Die Kosten der Wahl trägt die Werkstatt. Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erforderlich ist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes. Die Ausübung der genannten Tätigkeiten steht der Beschäftigung als Werkstattbeschäftigter gleich.","WMVO - Wahl des Werkstattrats - Durchführung der Wahl - § 28 Wahlschutz und Wahlkosten\n\n(1) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats behindern. Insbesondere dürfen Werkstattbeschäftigte in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.\n(2) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.\n(3) Die Kosten der Wahl trägt die Werkstatt. Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erforderlich ist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes. Die Ausübung der genannten Tätigkeiten steht der Beschäftigung als Werkstattbeschäftigter gleich.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Wahlanfechtung","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Aufbewahrung der Wahlunterlagen","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Bekanntmachung der Gewählten","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Amtszeit des Werkstattrats","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Vorsitz des Werkstattrats","31",[],false]