[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wobindg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wobindg","Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwobindg\u002Fxml.zip",1294689,"§ 14","14","Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau","Beginn und Ende der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\"","(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförderten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten auch diese als öffentlich gefördert.\n(2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich gefördert.\n(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch eine Änderung von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neu geschaffene Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht, wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig gezahlt worden sind.","WOBINDG - Beginn und Ende der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" - § 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau\n\n(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförderten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten auch diese als öffentlich gefördert.\n(2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich gefördert.\n(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch eine Änderung von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neu geschaffene Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht, wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig gezahlt worden sind.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Beginn der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\"","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12",null,"12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Kündigungsrecht des Mieters","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Ende der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\"","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Ende der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Ende der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" bei Zwangsversteigerung","17",[],false]