[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wobindg-18e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wobindg","Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwobindg\u002Fxml.zip",1294698,"§ 18e","18e","Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus","Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen","Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.","WOBINDG - Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen - § 18e Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus\n\nDie Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18d","Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen","18d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18c","Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger","18c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18b","Berechnung der neuen Jahresleistung","18b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18f","Mieterhöhung","18f",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Gleichstellungen","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Wohnheime","20",[],false]