[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wodrittelbg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wodrittelbg","Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach\ndem Drittelbeteiligungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwodrittelbg\u002Fxml.zip",1294729,"§ 18","18","Öffentliche Stimmauszählung","Stimmauszählung und Ergebnis","(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.\n(4) (weggefallen)","WODRITTELBG - Wahl - Stimmauszählung und Ergebnis - § 18 Öffentliche Stimmauszählung\n\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.\n(4) (weggefallen)",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Wahlvorgang","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Ermittlung der Gewählten","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19a","Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung","19a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19b","Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung","19b",[],false]