[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wodrittelbg-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wodrittelbg","Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach\ndem Drittelbeteiligungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwodrittelbg\u002Fxml.zip",1294738,"§ 25","25","Wahlvorstände","Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen","(1) Die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem zuständigen Wahlvorstand. Zuständiger Wahlvorstand ist bei der Wahl 1.in mehreren Betrieben der Unternehmenswahlvorstand,\n2.in mehreren Unternehmen der Hauptwahlvorstand.\n(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des nach Absatz 1 zuständigen Wahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.\n(3) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 werden unverzüglich nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung gebildet.\n(4) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 teilen unverzüglich nach ihrer Bildung dem Unternehmen schriftlich ihre Betriebsanschrift und die Namen ihrer Mitglieder mit.","WODRITTELBG - Wahl - Stimmauszählung und Ergebnis - Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen - § 25 Wahlvorstände\n\n(1) Die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem zuständigen Wahlvorstand. Zuständiger Wahlvorstand ist bei der Wahl 1.in mehreren Betrieben der Unternehmenswahlvorstand,\n2.in mehreren Unternehmen der Hauptwahlvorstand.\n(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des nach Absatz 1 zuständigen Wahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.\n(3) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 werden unverzüglich nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung gebildet.\n(4) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 teilen unverzüglich nach ihrer Bildung dem Unternehmen schriftlich ihre Betriebsanschrift und die Namen ihrer Mitglieder mit.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 5","Kapitel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 24","Mitteilung des Unternehmens","24",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 23","Allgemeine Vorschriften","23",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 22","Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens","22",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 26","Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands","26",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 27","Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen","27",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 28","Wahlausschreiben","28",[],false]