[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wofg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wofg","Gesetz über die soziale Wohnraumförderung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-09-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwofg\u002Fxml.zip",9729591,"§ 26","26","Gegenstände und Arten der Belegungsrechte","Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum","(1) Belegungsrechte können 1.an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung),\n2.an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene Belegung),\n3.nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)\nbegründet werden.\n(2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat.\n(3) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgelegten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben kann.","WOFG - Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung - Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum - § 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte\n\n(1) Belegungsrechte können 1.an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung),\n2.an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene Belegung),\n3.nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)\nbegründet werden.\n(2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat.\n(3) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgelegten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben kann.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Anwendungsbereich","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Frei- und Abzugsbeträge","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Pauschaler Abzug","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29","Dauer der Belegungs- und Mietbindungen","29",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 CN 1\u002F12",null,"Ein Oberverwaltungsgericht entscheidet bei einer abstrakten Normenkontrolle schon dann \"im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit\" im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO, wenn sich im Einzelfall verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben und in denen die angegriffene Norm inzident zu prüfen ist.","2013-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019539.zip","rechtsprechung",false]