[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wofg-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wofg","Gesetz über die soziale Wohnraumförderung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-09-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwofg\u002Fxml.zip",9729599,"§ 33","33","Geldleistung bei Gesetzesverstößen","Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum","Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des § 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.","WOFG - Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung - Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum - § 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen\n\nFür die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des § 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Sonstige Vorschriften der Sicherung","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Freistellung von Belegungsbindungen","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Grundlagen der Ausgleichszahlung","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Einkommensermittlung und Einkommensnachweis","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum","36",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 CN 1\u002F12",null,"Ein Oberverwaltungsgericht entscheidet bei einer abstrakten Normenkontrolle schon dann \"im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit\" im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO, wenn sich im Einzelfall verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben und in denen die angegriffene Norm inzident zu prüfen ist.","2013-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019539.zip","rechtsprechung",false]