[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wogg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wogg","Wohngeldgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwogg\u002Fxml.zip",9741466,"§ 28","28","Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs","Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes","(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.\n(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.\n(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.\n(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.\n(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.\n(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.","WOGG - Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes - § 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs\n\n(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.\n(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.\n(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.\n(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.\n(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.\n(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Änderung des Wohngeldes","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26a","Vorläufige Zahlung des Wohngeldes","26a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Zahlung des Wohngeldes","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30a","Bagatellgrenze bei Rückforderungen","30a",[49,55,62,68,72,75,79],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.10.2019 – 3 A 637\u002F19",null,"2019-10-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5642","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 – 5 C 2\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:230419U5C2.18.0","1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt einen wirksam erlassenen Bewilligungsbescheid voraus und erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat.\n2. Streitigkeiten um Wohngeldsachen sind Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO, für die nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden (Änderung der Rechtsprechung des Senats).","2019-04-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900573.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":61},"BSG, Urt. v. 14.06.2018 – B 14 AS 37\u002F17 R","ECLI:DE:BSG:2018:140618UB14AS3717R0","1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist.\n2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.","2018-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE129070219.zip",{"title":69,"ecli":51,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":54},"1. § 28 Abs. 3 WoGG betrifft auch Fallkonstellationen, in denen der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war. 2. Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Angesichts des besonders geregelten Verfahrens in § 25 Abs. 4 WoGG zur Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs ist kein Raum, den materiell-rechtlichen Wohngeldanspruch bereits bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 45 SGB X bereits vorgezeichnet, so dass ein Erstattungsermessen nur in atypischen Fällen auszuüben ist. 4. Wohngeldsachen sind Angelegenheit der Fürsorge für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.","2017-12-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5021",{"title":73,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":70,"source_url":74,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Urt. v. 05.12.2017 – 4 A 273\u002F17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5020",{"title":76,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":77,"source_url":78,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.09.2017 – 4 A 586\u002F16","2017-09-04","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4981",{"title":80,"ecli":51,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":54},"Die wohngeldrechtliche Plausibilitätskontrolle ist eine fiktive Leistungsberechnung; gegenübergestellt wird das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen mit dem objektiven sozialhilferechtlichen Lebensbedarf.","2013-07-23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3201",false]