[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wogg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wogg","Wohngeldgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwogg\u002Fxml.zip",9741477,"§ 37","37","Bußgeld","Schlussvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,\n2.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder\n3.entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.","WOGG - Schlussvorschriften - § 37 Bußgeld\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,\n2.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder\n3.entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Erhebungs- und Hilfsmerkmale","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Verordnungsermächtigung","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland","39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40","Einkommen bei anderen Sozialleistungen","40",[],false]