[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wogv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wogv","Wohngeldverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwogv\u002Fxml.zip",1294908,"§ 12","12","Belastung aus dem Kapitaldienst","Wohngeld-Lastenberechnung","(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen: 1.die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,\n2.die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,\n3.die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,\n4.die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.\nAls Tilgungen sind auch die a)Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und\nb)Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,\nin Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.","WOGV - Wohngeld-Lastenberechnung - § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst\n\n(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen: 1.die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,\n2.die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,\n3.die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,\n4.die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.\nAls Tilgungen sind auch die a)Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und\nb)Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,\nin Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Ausweisung der Fremdmittel","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Fremdmittel","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Belastung aus der Bewirtschaftung","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Außer Betracht bleibende Belastung","15",[],false]