[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wogv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wogv","Wohngeldverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwogv\u002Fxml.zip",1294916,"§ 20","20","Weiterverwendung der Antwortdatensätze","Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs","Die von der Datenstelle oder der zentralen Landesstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachverfahren übernommen werden und sind durch die Wohngeldbehörde zu überprüfen. Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind diese Antwortdatensätze unverzüglich zu löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Wohngeldfachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu klären und überzahlte Beträge zurückzufordern. In diesem Fall erfolgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei Löschung der Akte im Wohngeldverfahren.","WOGV - Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs - § 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze\n\nDie von der Datenstelle oder der zentralen Landesstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachverfahren übernommen werden und sind durch die Wohngeldbehörde zu überprüfen. Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind diese Antwortdatensätze unverzüglich zu löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Wohngeldfachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu klären und überzahlte Beträge zurückzufordern. In diesem Fall erfolgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei Löschung der Akte im Wohngeldverfahren.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren","17",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Verfahrensgrundsätze","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Kosten","22",[],false]