[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-woimmodarlrv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"woimmodarlrv","Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwoimmodarlrv\u002Fxml.zip",1294934,"§ 5","5","Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen",null,"(1) Wurden Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 festgelegt, können Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien nur vergeben werden im Rahmen 1.der einzeln oder gemeinsam festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7,\n2.der Ausnahmenregelungen nach § 8,\n3.des Freikontingents nach § 9,\n4.der Bagatellgrenze nach § 10 oder\n5.des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11.\n(2) Sofern die Vergabe eines Darlehens oder mehrerer Darlehen zum Zweck einer Wohnimmobilienfinanzierung nicht in voller Höhe einer der unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Rahmen unterliegt, findet für die Vergabe in voller Höhe die Beschränkung nach Absatz 1 Nummer 1 Anwendung. Eine Kombination von Ausnahmeregelungen, Freikontingent, Bagatellgrenze und Schwellenwerten ist auch bei der Vergabe mehrerer Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zulässig. Darlehen, die der Ausnahme nach § 8 Absatz 2 unterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.","WOIMMODARLRV - § 5 Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen\n\n(1) Wurden Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 festgelegt, können Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien nur vergeben werden im Rahmen 1.der einzeln oder gemeinsam festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7,\n2.der Ausnahmenregelungen nach § 8,\n3.des Freikontingents nach § 9,\n4.der Bagatellgrenze nach § 10 oder\n5.des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11.\n(2) Sofern die Vergabe eines Darlehens oder mehrerer Darlehen zum Zweck einer Wohnimmobilienfinanzierung nicht in voller Höhe einer der unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Rahmen unterliegt, findet für die Vergabe in voller Höhe die Beschränkung nach Absatz 1 Nummer 1 Anwendung. Eine Kombination von Ausnahmeregelungen, Freikontingent, Bagatellgrenze und Schwellenwerten ist auch bei der Vergabe mehrerer Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zulässig. Darlehen, die der Ausnahme nach § 8 Absatz 2 unterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Verfahren zum Erlass einer Allgemeinverfügung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Weitere Begriffsbestimmungen und Wertfestlegung bei einschränkenden Maßnahmen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Obergrenze für die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Amortisationsanforderung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Ausnahmen","8",[],false]