[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wos_2002-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wos_2002","Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-02-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwos_2002\u002Fxml.zip",1295000,"§ 19","19","Zusätzliche Erfordernisse","Wahlvorschläge","(1) Sind mehrere Mitglieder der Bordvertretung zu wählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Vorschlagsliste).\n(2) Ein Wahlberechtigter kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für eine Vorschlagsliste abgeben.\n(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann rechtswirksam nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.\n(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.","WOS_2002 - Wahl der Bordvertretung - Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung - Wahlvorschläge - § 19 Zusätzliche Erfordernisse\n\n(1) Sind mehrere Mitglieder der Bordvertretung zu wählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Vorschlagsliste).\n(2) Ein Wahlberechtigter kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für eine Vorschlagsliste abgeben.\n(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann rechtswirksam nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.\n(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 18","Aufbewahrung der Wahlakten","18",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 17","Benachrichtigung der Bekanntmachung der Gewählten","17",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 16","Wahlniederschrift","16",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 20","Ordnung der Vorschlagslisten","20",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 21","Stimmzettel, Stimmabgabe","21",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 22","Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten","22",[],false]