[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wos_2002-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wos_2002","Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-02-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwos_2002\u002Fxml.zip",1295026,"§ 44","44","Ungültige Wahlvorschläge","Allgemeine Vorschriften","(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\n2.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,\n3.die bei Einreichung nicht die erforderliche Mindestzahl gültiger Unterschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 7) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht.\n(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge, 1.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 39 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,\n2.wenn die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber nach § 41 nicht vorliegt, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist beseitigt werden.","WOS_2002 - Wahl des Seebetriebsrats - Allgemeine Vorschriften - § 44 Ungültige Wahlvorschläge\n\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\n2.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,\n3.die bei Einreichung nicht die erforderliche Mindestzahl gültiger Unterschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 7) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht.\n(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge, 1.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 39 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,\n2.wenn die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber nach § 41 nicht vorliegt, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist beseitigt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Wahlvorschläge der Gewerkschaften","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Nichteinreichung von Wahlvorschlägen","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Briefwahl","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Vorbereitung der Stimmabgabe","47",[],false]