[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wos_2002-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wos_2002","Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-02-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwos_2002\u002Fxml.zip",1295029,"§ 47","47","Vorbereitung der Stimmabgabe","Allgemeine Vorschriften","Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen: 1.Stimmzettel und Wahlumschläge;\n2.vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler zu unterzeichnende Erklärungen, in denen diese versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben, sowie\n3.Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk \"Schriftliche Stimmabgabe\" tragen.\nDie Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.","WOS_2002 - Wahl des Seebetriebsrats - Allgemeine Vorschriften - § 47 Vorbereitung der Stimmabgabe\n\nDer Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen: 1.Stimmzettel und Wahlumschläge;\n2.vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler zu unterzeichnende Erklärungen, in denen diese versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben, sowie\n3.Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk \"Schriftliche Stimmabgabe\" tragen.\nDie Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 46","Briefwahl","46",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 45","Nichteinreichung von Wahlvorschlägen","45",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 44","Ungültige Wahlvorschläge","44",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48","Bekanntmachungen zur Stimmabgabe","48",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49","Frist für die Stimmabgabe","49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50","Stimmabgabe","50",[],false]