[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wospraug-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wospraug","Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-09-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwospraug\u002Fxml.zip",1295056,"§ 12","12","Öffentliche Stimmauszählung","Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten","(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.\n(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.","WOSPRAUG - Wahl des Sprecherausschusses - Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses - Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten - § 12 Öffentliche Stimmauszählung\n\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.\n(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 11","Wahlvorgang","11",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 10","Stimmabgabe","10",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 9","Bekanntmachung der Vorschlagslisten","9",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 13","Verteilung der Sitze","13",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 14","Wahlniederschrift","14",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 15","Benachrichtigung der Gewählten","15",[],false]