[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wospraug-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wospraug","Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-09-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwospraug\u002Fxml.zip",1295076,"§ 32","32","Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses","Abstimmung in einer Versammlung","(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstimmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3 bekannt. Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.\n(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.","WOSPRAUG - Wahl des Sprecherausschusses - Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses - Abstimmung in einer Versammlung - § 32 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\n\n(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstimmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3 bekannt. Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.\n(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Erster Teil","Fünfter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 31","Öffentliche Stimmauszählung","31",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 30","Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung","30",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 29","Abstimmungsvorgang","29",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 33","Verfahren bei schriftlicher Abstimmung","33",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 34","Wahl des Unternehmenssprecherausschusses","34",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 35","Voraussetzungen für die Wahl des Unternehmenswahlvorstands","35",[],false]