[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wospraug-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wospraug","Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-09-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwospraug\u002Fxml.zip",1295082,"§ 38","38","Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß zu Sprecherausschüssen","Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß","Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecherausschuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob Sprecherausschüsse gewählt werden sollen. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Unternehmenssprecherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.","WOSPRAUG - Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß - § 38 Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß zu Sprecherausschüssen\n\nBesteht ein Unternehmenssprecherausschuß und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecherausschuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob Sprecherausschüsse gewählt werden sollen. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Unternehmenssprecherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 37","Wechsel von Sprecherausschüssen zum Unternehmenssprecherausschuß","37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Voraussetzungen für die Wahl des Unternehmenswahlvorstands","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 39","Teilnahme der Kapitäne an der Wahl","39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40","Berechnung der Fristen","40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 42","Inkrafttreten","42",[],false]