[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wovermrg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":34,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wovermrg","Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-11-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwovermrg\u002Fxml.zip",1295125,"§ 8","8",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,\n1a.entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,\n2.entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,\n3.entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder\n4.entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.","WOVERMRG - § 8\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,\n1a.entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,\n2.entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,\n3.entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder\n4.entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 7","7",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 6","6",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 5","5",[31],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 9","9",[35],{"title":36,"ecli":37,"leitsatz":38,"date":39,"source_url":40,"source_type":41},"BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015\u002F15","ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160629.1bvr101515","Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.","2016-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE415081601.zip","rechtsprechung",false]