[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wp_g-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wp_g","Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwp_g\u002Fxml.zip",1295212,"§ 59","59","Rechtsverlust","Sanktionen","Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.","WP_G - Sanktionen - § 59 Rechtsverlust\n\nRechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 58","Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung","58",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 57","Akteneinsicht","57",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 56","Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht","56",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 60","Bußgeldvorschriften","60",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 61","Zuständige Verwaltungsbehörde","61",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 62","Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren","62",[],false]