[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wp_gangebv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wp_gangebv","Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwp_gangebv\u002Fxml.zip",1295227,"§ 3","3","Grundsatz","Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten","Bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Die Höhe der Gegenleistung darf den nach den §§ 4 bis 6 festgelegten Mindestwert nicht unterschreiten. Sie ist für Aktien, die nicht derselben Gattung angehören, getrennt zu ermitteln.","WP_GANGEBV - Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten - § 3 Grundsatz\n\nBei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Die Höhe der Gegenleistung darf den nach den §§ 4 bis 6 festgelegten Mindestwert nicht unterschreiten. Sie ist für Aktien, die nicht derselben Gattung angehören, getrennt zu ermitteln.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Berücksichtigung von Vorerwerben","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Berücksichtigung inländischer Börsenkurse","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Berücksichtigung ausländischer Börsenkurse","6",[],false]