[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpaiv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpaiv","Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpaiv\u002Fxml.zip",1295260,"§ 12","12","Inhalt der Mitteilung","Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils","(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.\n(2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.\n(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.\n(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.","WPAIV - Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung - Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils - § 12 Inhalt der Mitteilung\n\n(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.\n(2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.\n(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.\n(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Mitteilung der Veröffentlichung","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Art der Veröffentlichung","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Art und Form der Mitteilungen","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Sprache der Mitteilungen","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 15","Inhalt und Format der Veröffentlichung","15",[],false]