[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpaiv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpaiv","Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpaiv\u002Fxml.zip",1295257,"§ 9","9","Art und Form der Mitteilungen","Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung","(1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.\n(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.","WPAIV - Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung - Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung - § 9 Art und Form der Mitteilungen\n\n(1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.\n(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Inhalt der Mitteilung","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Inhalt der Veröffentlichung","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Art der Veröffentlichung","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Mitteilung der Veröffentlichung","11",{"norm_key":46,"title":26,"slug":47},"§ 12","12",[],false]