[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpanrv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpanrv","Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpanrv\u002Fxml.zip",1295276,"§ 3","3","Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung","Anerkennung von Studiengängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)","Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung 1.den Nachweis über die Ableistung von drei Monaten Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und drei Monaten Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht;\n2.das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; vor Beginn des Studiums muss die Praxiszeit abgeleistet sein;\n3.für den Masterstudiengang vier Theoriesemester vorsieht;\n4.vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet \"Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht\" geschrieben wird.","WPANRV - Anerkennung von Studiengängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung) - § 3 Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung\n\nDie Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung 1.den Nachweis über die Ableistung von drei Monaten Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und drei Monaten Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht;\n2.das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; vor Beginn des Studiums muss die Praxiszeit abgeleistet sein;\n3.für den Masterstudiengang vier Theoriesemester vorsieht;\n4.vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet \"Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht\" geschrieben wird.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Anerkennungsgrundlagen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Besondere Eignung von Masterstudiengängen","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Referenzrahmen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Akkreditierung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren","6",[],false]