[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpanrv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpanrv","Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpanrv\u002Fxml.zip",1295280,"§ 7","7","Voraussetzungen der Anrechnung","Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)","(1) Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete \"Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre\" und \"Wirtschaftsrecht\" eines in- oder ausländischen Studiengangs, der nicht nach Teil 1 anerkannt sein muss, werden auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn 1.die Prüfungen als gleichwertig festgestellt werden,\n2.das gewählte Haupt- oder Schwerpunktfach den wesentlichen Inhalten eines oder beider Prüfungsgebiete \"Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre\" und \"Wirtschaftsrecht\" entspricht und\n3.hierin Prüfungsleistungen erbracht worden sind.\n§ 8 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.\n(2) Schriftliche und mündliche Prüfungen sind nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als gleichwertig festzustellen, wenn sie solchen des Wirtschaftsprüfungsexamens entsprechen. Dies ist gegeben, wenn die Prüfungen nach 1.ihrem Inhalt gemäß den §§ 4 und 15 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung in Verbindung mit den Anerkennungsgrundlagen und dem Referenzrahmen nach dieser Verordnung,\n2.ihrer Form gemäß den §§ 10 und 15 Abs. 2, 4 und 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und\n3.ihrem gesamten zeitlichen Umfang gemäß § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung\nim Ergebnis gleichzusetzen sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand des Referenzrahmens nach § 4 Abs. 1 und, soweit verfügbar, darauf basierender Lehrpläne (Curricula) nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu beurteilen.","WPANRV - Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung) - § 7 Voraussetzungen der Anrechnung\n\n(1) Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete \"Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre\" und \"Wirtschaftsrecht\" eines in- oder ausländischen Studiengangs, der nicht nach Teil 1 anerkannt sein muss, werden auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn 1.die Prüfungen als gleichwertig festgestellt werden,\n2.das gewählte Haupt- oder Schwerpunktfach den wesentlichen Inhalten eines oder beider Prüfungsgebiete \"Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre\" und \"Wirtschaftsrecht\" entspricht und\n3.hierin Prüfungsleistungen erbracht worden sind.\n§ 8 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.\n(2) Schriftliche und mündliche Prüfungen sind nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als gleichwertig festzustellen, wenn sie solchen des Wirtschaftsprüfungsexamens entsprechen. Dies ist gegeben, wenn die Prüfungen nach 1.ihrem Inhalt gemäß den §§ 4 und 15 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung in Verbindung mit den Anerkennungsgrundlagen und dem Referenzrahmen nach dieser Verordnung,\n2.ihrer Form gemäß den §§ 10 und 15 Abs. 2, 4 und 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und\n3.ihrem gesamten zeitlichen Umfang gemäß § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung\nim Ergebnis gleichzusetzen sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand des Referenzrahmens nach § 4 Abs. 1 und, soweit verfügbar, darauf basierender Lehrpläne (Curricula) nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu beurteilen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Akkreditierung","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Referenzrahmen","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Übergangsvorschriften","10",[],false]