[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpanrv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpanrv","Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpanrv\u002Fxml.zip",1295281,"§ 8","8","Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule","Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)","(1) Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.\n(2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig.\n(3) Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule mit. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.","WPANRV - Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung) - § 8 Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule\n\n(1) Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.\n(2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig.\n(3) Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule mit. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Voraussetzungen der Anrechnung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Akkreditierung","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Übergangsvorschriften","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Inkrafttreten","11",[],false]