[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpapg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpapg","Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-02-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpapg\u002Fxml.zip",1295348,"§ 10","10","Tauschverwahrung","Verwahrung","(1) Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform abgegeben werden. Sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.\n(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.\n(3) (gegenstandslos)","WPAPG - Verwahrung - § 10 Tauschverwahrung\n\n(1) Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform abgegeben werden. Sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.\n(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.\n(3) (gegenstandslos)",{"abschnitt":21},"1. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9c","Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht","9c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9b","Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung","9b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9a","Sammelurkunde","9a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Ermächtigungen zur Verpfändung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12a","Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften","12a",[],false]