[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpapg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpapg","Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-02-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpapg\u002Fxml.zip",1295349,"§ 11","11","Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung","Verwahrung","Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, umfaßt, wenn dies nicht in der Erklärung ausdrücklich ausgeschlossen ist, die Ermächtigung, die Wertpapiere schon vor der Rückgewähr durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen. Sie umfaßt nicht die Ermächtigung zu Maßnahmen anderer Art und bedeutet nicht, daß schon durch ihre Entgegennahme das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergehen soll.","WPAPG - Verwahrung - § 11 Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung\n\nEine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, umfaßt, wenn dies nicht in der Erklärung ausdrücklich ausgeschlossen ist, die Ermächtigung, die Wertpapiere schon vor der Rückgewähr durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen. Sie umfaßt nicht die Ermächtigung zu Maßnahmen anderer Art und bedeutet nicht, daß schon durch ihre Entgegennahme das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergehen soll.",{"abschnitt":21},"1. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Tauschverwahrung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9c","Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht","9c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9b","Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung","9b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Ermächtigungen zur Verpfändung","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12a","Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften","12a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum","13",[],false]