[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpapg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpapg","Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-02-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpapg\u002Fxml.zip",1295366,"§ 26","26","Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts","Einkaufskommission","Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren oder von Sammelbestandanteilen gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Geltendmachung eines Bezugsrechts auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden, soweit er ihm die Stücke nicht innerhalb dieser Frist aushändigt. In dem Stückeverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 18 bis 24 Anwendung; § 25 ist insoweit anzuwenden, als der Kommittent nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.","WPAPG - Einkaufskommission - § 26 Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts\n\nDer Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren oder von Sammelbestandanteilen gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Geltendmachung eines Bezugsrechts auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden, soweit er ihm die Stücke nicht innerhalb dieser Frist aushändigt. In dem Stückeverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 18 bis 24 Anwendung; § 25 ist insoweit anzuwenden, als der Kommittent nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Verlust des Provisionsanspruchs","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Verwahrung durch den Kommissionär","29",[],false]