[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpapg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpapg","Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-02-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpapg\u002Fxml.zip",1295342,"§ 7","7","Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung","Verwahrung","(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.\n(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.","WPAPG - Verwahrung - § 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung\n\n(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.\n(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.",{"abschnitt":21},"1. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Sammelverwahrung","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9a","Sammelurkunde","9a",[],false]