[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpdpv_2018-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpdpv_2018","Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-01-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpdpv_2018\u002Fxml.zip",9762005,"§ 10","10","Umfang der Berichterstattung","Prüfungsbericht und Fragebogen","(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.\n(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.\n(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.","WPDPV_2018 - Prüfungsbericht und Fragebogen - § 10 Umfang der Berichterstattung\n\n(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.\n(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.\n(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Aufzeichnungen und Unterlagen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Prüfungen nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Zweigstellen, Zweigniederlassungen, Filialen und Auslagerungen","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Depotgeschäft","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte","13",[],false]