[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpdverov_2018-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpdverov_2018","Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpdverov_2018\u002Fxml.zip",3772890,"§ 8","8","Anforderungen an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung",null,"Um die Unabhängige Honorar-Anlageberatung von der übrigen Anlageberatung nach § 80 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Einfluss auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung ausgeübt werden kann. Dazu ist insbesondere sicherzustellen, dass die Vertriebsvorgaben für die Unabhängige Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Vertriebsvorgaben für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, umgesetzt und überwacht werden und die Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F565 erfüllt werden.","WPDVEROV_2018 - § 8 Anforderungen an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung\n\nUm die Unabhängige Honorar-Anlageberatung von der übrigen Anlageberatung nach § 80 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Einfluss auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung ausgeübt werden kann. Dazu ist insbesondere sicherzustellen, dass die Vertriebsvorgaben für die Unabhängige Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Vertriebsvorgaben für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, umgesetzt und überwacht werden und die Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F565 erfüllt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Zuwendungen im Zusammenhang mit Analysen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Zuwendungen","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Getrennte Vermögensverwahrung","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Produktfreigabeverfahren für Konzepteure von Finanzinstrumenten","11",[],false]