[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpg","Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpg\u002Fxml.zip",3856282,"§ 31","31","Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045","Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen","(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.\n(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.","WPG - Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen - § 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045\n\n(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.\n(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29","Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen","29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 28","Transformation von Gasverteilernetzen","28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 32","Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen","32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 33","Verordnungsermächtigungen","33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34","Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet","34",[],false]