[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wphg-109a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wphg","Gesetz über den Wertpapierhandel","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwphg\u002Fxml.zip",1295659,"§ 109a","109a","Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten","Überwachung von Unternehmensabschlüssen","(1) Soweit 1.der Bundesanstalt,\n2.der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,\n3.dem Bundesministerium der Finanzen,\n4.dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder\n5.dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nim Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewertungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese Informationen untereinander austauschen und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten untereinander offenlegen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.\n(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.","WPHG - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten - Überwachung von Unternehmensabschlüssen - § 109a Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten\n\n(1) Soweit 1.der Bundesanstalt,\n2.der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,\n3.dem Bundesministerium der Finanzen,\n4.dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder\n5.dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nim Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewertungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese Informationen untereinander austauschen und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten untereinander offenlegen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.\n(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 16","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 109","Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt","109",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 107","Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt","107",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 106","Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten","106",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 110","Mitteilungen an andere Stellen","110",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 111","Internationale Zusammenarbeit","111",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 112","Widerspruchsverfahren","112",[],false]