[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wphg-10a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wphg","Gesetz über den Wertpapierhandel","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwphg\u002Fxml.zip",1295531,"§ 10a","10a","Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022\u002F2554","Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020\u002F1503 anordnen, 1.das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,\n2.Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,\n3.sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und\n4.Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.\n(2) Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020\u002F1503 zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.","WPHG - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - § 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022\u002F2554\n\n(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020\u002F1503 anordnen, 1.das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,\n2.Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,\n3.sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und\n4.Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.\n(2) Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020\u002F1503 zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286\u002F2014, der Verordnung (EU) 2016\u002F1011, der Verordnung (EU) 2019\u002F2088, der Verordnung (EU) 2020\u002F852 und der Verordnung (EU) 2020\u002F1503","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Übermittlung und Herausgabe marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Anzeige straftatbegründender Tatsachen","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Sofortiger Vollzug","13",[],false]