[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wphg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wphg","Gesetz über den Wertpapierhandel","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwphg\u002Fxml.zip",1295553,"§ 27","27","Aufzeichnungspflichten","Marktmissbrauchsüberwachung","Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben vor Durchführung von Aufträgen, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 oder Handlungen oder Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 zum Gegenstand haben, bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.","WPHG - Marktmissbrauchsüberwachung - § 27 Aufzeichnungspflichten\n\nWertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben vor Durchführung von Aufträgen, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 oder Handlungen oder Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 zum Gegenstand haben, bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24a","Verordnungsermächtigung","24a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 31","Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012","31",[],false]