[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wphg-97":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wphg","Gesetz über den Wertpapierhandel","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwphg\u002Fxml.zip",1295650,"§ 97","97","Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen","Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen","(1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, unverzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 zu veröffentlichen, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte 1.die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder\n2.die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.\n(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.\n(4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.\n(5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.","WPHG - Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen - § 97 Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen\n\n(1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, unverzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 zu veröffentlichen, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte 1.die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder\n2.die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.\n(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.\n(4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.\n(5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 12",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 96","Strukturierte Einlagen","96",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 95","Ausnahmen","95",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 94","Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung","94",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 98","Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen","98",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 99","Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs","99",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 100","Verbotene Finanztermingeschäfte","100",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 13.11.2025 – IX ZR 127\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:131125UIXZR127.24.0","1. Der Streit um die Einordnung von Ansprüchen als einfache Insolvenzforderungen stellt ein Rechtsverhältnis dar, auf dessen Feststellung im Rahmen einer Tabellenfeststellungsklage Klage erhoben werden kann.\n2. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionären, die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär entstehen, genießen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen.","2025-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727202025.zip","rechtsprechung",false]