[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpi-anzv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpi-anzv","Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpi-anzv\u002Fxml.zip",6554084,"§ 12","12","Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes","Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen","(1) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,\n2.die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und\n3.die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.\nFür die Anzeige ist das Formular „Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat“ nach Anlage 5 zu verwenden.\n(2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.","WPI-ANZV - Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen - § 12 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes\n\n(1) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,\n2.die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und\n3.die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.\nFür die Anzeige ist das Formular „Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat“ nach Anlage 5 zu verwenden.\n(2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Ersatzperson im Verhinderungsfall","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9a","Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes","9a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes","15",[],false]