[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpi-anzv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpi-anzv","Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpi-anzv\u002Fxml.zip",6554092,"§ 19","19","Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank","Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019\u002F2033","(1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden: 1.für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –“ nach Anlage 9 und\n2.für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –“ nach Anlage 10.\n(2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.\n(3) Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.\n(4) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.","WPI-ANZV - Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 - § 19 Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank\n\n(1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden: 1.für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –“ nach Anlage 9 und\n2.für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –“ nach Anlage 10.\n(2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.\n(3) Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.\n(4) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017\u002F1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019\u002F2033","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Inkrafttreten","22",[],false]