[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpi-inhkontrollv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpi-inhkontrollv","Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpi-inhkontrollv\u002Fxml.zip",9762027,"§ 9","9","Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung","Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten","(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.\n(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.","WPI-INHKONTROLLV - Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten - § 9 Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung\n\n(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.\n(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Inkrafttreten","12",[],false]