[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpig-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpig","Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpig\u002Fxml.zip",9725127,"§ 57","57","Informationspflichten in Krisensituationen","Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen","Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Vertragsstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe zugelassen sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bundesanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie alle relevanten zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und übermittelt diesen Stellen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen.","WPIG - Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen - Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen - § 57 Informationspflichten in Krisensituationen\n\nBei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Vertragsstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe zugelassen sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bundesanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie alle relevanten zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und übermittelt diesen Stellen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 56","Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests","56",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 55","Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde","55",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 54","Veröffentlichungspflichten","54",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 58","Aufsichtskollegien","58",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 59","Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden","59",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 60","Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten","60",[],false]