[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpig-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpig","Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpig\u002Fxml.zip",9725147,"§ 75","75","Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt","Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat","(1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1 seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 90 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Pflichten nicht nachkommen wird, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates.\n(2) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Bundesanstalt die Maßnahmen auf Grundlage der ihr von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates übermittelten Informationen und Erkenntnisse als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann dann insbesondere die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.","WPIG - Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat - § 75 Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt\n\n(1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1 seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 90 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Pflichten nicht nachkommen wird, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates.\n(2) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Bundesanstalt die Maßnahmen auf Grundlage der ihr von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates übermittelten Informationen und Erkenntnisse als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann dann insbesondere die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 74","Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr","74",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 73","Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat","73",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 72","Änderung der angezeigten Verhältnisse","72",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 76","Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen","76",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 77","Prüferbestellung und Anzeige","77",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 78","Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung","78",[],false]