[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpig-76":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpig","Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpig\u002Fxml.zip",9725148,"§ 76","76","Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen","Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung","(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.","WPIG - Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat - Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung - § 76 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen\n\n(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 75","Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt","75",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 74","Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr","74",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 73","Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat","73",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 77","Prüferbestellung und Anzeige","77",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 78","Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung","78",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 78a","Zuständigkeit","78a",[],false]